§ 13a STSG Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte

STSG - Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels liegt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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