§ 12a STSG Gebühren

STSG - Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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