Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
1.Ziffer einsmindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die ÜbungenDie Planung und Durchführung der Übungen gemäß Absatz eins,, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
1.Ziffer einsmöglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
2.Ziffer 2klare Ergebnisse liefern und
3.Ziffer 3so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
In Kraft seit 09.05.2006 bis 31.12.9999
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