Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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