(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für
1. | Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen, | |||||||||
2. | Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen. |
(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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