§ 211 Stmk. L-DBR Sonderurlaub für Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema SIa

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Primararzt/Die Primarärztin hatZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.für

1.

Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,

2.

Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.

(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

(1) Der Primararzt/Die Primarärztin hatZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.für

1.

Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,

2.

Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.

(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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