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(1) Der Primararzt/Die Primarärztin hatZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.für
1. | Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen, | |||||||||
2. | Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen. |
(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Primararzt/Die Primarärztin hatZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.für
1. | Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen, | |||||||||
2. | Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen. |
(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014