§ 212 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für Primarärzte/Primarärztinnen - JUSLINE Österreich
§ 212 Stmk. L-DBR Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für Primarärzte/Primarärztinnen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Die Bestimmungen des § 201 über die Nebenbeschäftigung gilt für Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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