Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020
0 Kommentare zu § 217c Stmk. L-DBR