§ 219 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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