Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020
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