§ 219 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in der Höhe von € 337,0386,2. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegolten. Die PsychologendienstvergütungDiese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020

Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in der Höhe von € 337,0386,2. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegolten. Die PsychologendienstvergütungDiese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020

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