§ 215a Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieser Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete in den Anstalten und Betrieben der Steiermärkischen Krankenanstalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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