Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7:00 bis 19:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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