§ 56 ist auf Ärzte/Ärztinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt/die Ärztin, der/die in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,
1. | eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder | |||||||||
2. | für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf, | |||||||||
wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt. |
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