(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014
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