Sofern auf Grund von versorgungsnotwendigen und organisatorischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Ärzte/Ärztinnen, dem Betriebsrat und der jeweiligen Anstaltsleitung für Dienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Normalarbeitszeit vereinbart wird, gebührt für die in dieser Zeit erbrachte Dienstleistung eine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage im Ausmaß von € 3,70 pro Stunde. Die Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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