(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des
1. | Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder | |||||||||
2. | Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder | |||||||||
3. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
4. | Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder | |||||||||
5. | Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder | |||||||||
6. | Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder | |||||||||
7. | Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet) | |||||||||
8. | Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder | |||||||||
9. | Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder | |||||||||
10 | Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder | |||||||||
11. | Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder) | |||||||||
12 | Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet) | |||||||||
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt. |
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.
(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.
(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
1. | des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a und | |||||||||
2. | des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256 | |||||||||
anzuwenden. |
(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.
(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020
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