§ 187a Stmk. L-DBR Ersatz von Ausbildungskosten

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:

1.

einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)

2.

vorzeitige Auflösung (§ 133)

3.

Kündigung (§§ 130 oder 136)

4.

Austritt (§ 137) oder

5.

Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)

beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Ausbildung,

2.

die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie

3.

die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren

zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten einer Grundausbildung und

2.

die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,

nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:

1.

das Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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