(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
1. | einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2) | |||||||||
2. | vorzeitige Auflösung (§ 133) | |||||||||
3. | Kündigung (§§ 130 oder 136) | |||||||||
4. | Austritt (§ 137) oder | |||||||||
5. | Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139) | |||||||||
beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet. |
(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
1. | die Kosten der Ausbildung, | |||||||||
2. | die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie | |||||||||
3. | die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren | |||||||||
zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten. |
(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
1. | die Kosten einer Grundausbildung und | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind, | |||||||||
nicht zu berücksichtigen. |
(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
1. | das Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat, | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | |||||||||
3. | der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. |
(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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