§ 195 Stmk. L-DBR Nebengebühr - Ärztedienstvergütung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.

(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 195 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 195 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 195 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 195 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 195 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 194 Stmk. L-DBR
§ 196 Stmk. L-DBR