(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014
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