Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen BelastungenBelastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen40 Stunden im Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen BelastungenBelastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen40 Stunden im Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014