§ 202 Stmk. L-DBR Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen BelastungenBelastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen40 Stunden im Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.2014

(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen BelastungenBelastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen40 Stunden im Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014

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