§ 209 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung für Primarärzte/Primarärztinnen und Departmentleiter/Departmentleiterinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7.00 Uhr7:00 bis 19.0019:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und FeiertagszulageFeiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangtanzuwenden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7.00 Uhr7:00 bis 19.0019:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und FeiertagszulageFeiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangtanzuwenden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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