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Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7.00 Uhr7:00 bis 19.0019:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und FeiertagszulageFeiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangtanzuwenden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7.00 Uhr7:00 bis 19.0019:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und FeiertagszulageFeiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangtanzuwenden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014