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(1) Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020