§ 217c Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2020

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

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