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(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin zur Leistung eines Nachtdienstesoder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine Nachtdienstabgeltung
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(2) Der Primararzt/Die Primarärztin hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütungpauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 166§ 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin zur Leistung eines Nachtdienstesoder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine Nachtdienstabgeltung
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(2) Der Primararzt/Die Primarärztin hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütungpauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 166§ 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014