§ 208 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste für Primarärzte/Primarärztinnen und Departmentleiter/Departmentleiterinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin zur Leistung eines Nachtdienstesoder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine Nachtdienstabgeltung

1.

für jeden von Montag bis Samstag in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 548,54 und

2.

für jeden an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 576,33.

(2) Der Primararzt/Die Primarärztin hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütungpauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 166§ 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.

a)

in vollem Unfang, wenn kein Facharzt/keine Fachärztin an der Abteilung zum Dienst eingeteilt werden kann,

b)

in halbem Umfang, wenn zumindest ein Facharzt/ eine Fachärztin an der Abteilung zum Dienst eingeteilt werden könnte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin zur Leistung eines Nachtdienstesoder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine Nachtdienstabgeltung

1.

für jeden von Montag bis Samstag in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 548,54 und

2.

für jeden an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 576,33.

(2) Der Primararzt/Die Primarärztin hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütungpauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 166§ 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.

a)

in vollem Unfang, wenn kein Facharzt/keine Fachärztin an der Abteilung zum Dienst eingeteilt werden kann,

b)

in halbem Umfang, wenn zumindest ein Facharzt/ eine Fachärztin an der Abteilung zum Dienst eingeteilt werden könnte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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