§ 1 StGAB 2016 Geltungsbereich
Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
- 1.Ziffer einsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
- 2.Ziffer 2den europäischen Berufsausweis und
- 3.Ziffer 3die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 2 StGAB 2016 Einheitlicher Ansprechpartner
- (1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (Paragraph 5, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen (Abs. 2)Entgegennahme von Anträgen (Absatz 2,)
- 2.Ziffer 2Informationsbereitstellung (§ 3)Informationsbereitstellung (Paragraph 3,)
- (2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 3 StGAB 2016 Zentraler Online-Zugang zu Informationen
- (1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:
- 1.Ziffer einsein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie,ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie,
- 2.Ziffer 2ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,
- 3.Ziffer 3ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,
- 4.Ziffer 4ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Artikel 11, Litera c, Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,
- 5.Ziffer 5die in Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,die in Artikel 7,, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,
- 6.Ziffer 6Angaben über das Erheben von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
- (2)Absatz 2Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.
- (3)Absatz 3Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.Soweit Auskunftsersuchen über die in Absatz eins, genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.
- (4)Absatz 4Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 StGAB 2016 Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark
- (1)Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
- 1.Ziffer eins§ 5 in Verbindung mit den Materiengesetzen;Paragraph 5, in Verbindung mit den Materiengesetzen;
- 2.Ziffer 2dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
- (2)Absatz 2Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
- 1.Ziffer einsTeil 2, in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften;
- 2.Ziffer 2dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
- (3)Absatz 3Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.Die Nachweise nach Absatz eins und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
§ 5 StGAB 2016 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark
- (1)Absatz einsDie Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
- 1.Ziffer einswenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 1 Z. 1 genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) undwenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) und
- 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in § 1 Z. 1 genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
- (2)Absatz 2Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
- (3)Absatz 3Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
- (4)Absatz 4Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.Personen, die nach Absatz eins, eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
- (5)Absatz 5In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 6,, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.
§ 6 StGAB 2016 Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland
Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Artikel 7, der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.
§ 7 StGAB 2016 Führen von Berufsbezeichnungen
- (1)Absatz einsWenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (§ 12) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.Abweichend von Absatz eins, hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (Paragraph 12,) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
- (3)Absatz 3Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (§ 5) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (Paragraph 5,) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.
- (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.Abweichend von Absatz 3, ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.
§ 8 StGAB 2016 Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 9 StGAB 2016 Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
- 1.Ziffer einsein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, derein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 11, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der
- a)Litera ain einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten undin einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und
- b)Litera bvon einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,
oder
- 2.Ziffer 2der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, derder Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der
- a)Litera avon der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
- b)Litera bbescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
§ 10 StGAB 2016 Ausgleichsmaßnahmen
- (1)Absatz einsDie Behörde hat in den Bescheid (§ 16) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wennDie Behörde hat in den Bescheid (Paragraph 16,) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einsseine/ihre Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
- 2.Ziffer 2der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich gegen die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.
Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist. - (2)Absatz 2Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Absatz eins, ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (3)Absatz 3Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
- (4)Absatz 4Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung
- 1.Ziffer einsdem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht oderdem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera c, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht oder
- 2.Ziffer 2dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera b, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
- (5)Absatz 5Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
- (6)Absatz 6Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera e, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
- (7)Absatz 7Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:
- 1.Ziffer einsdas Niveau der in der Steiermark verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie; unddas Niveau der in der Steiermark verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11, der Berufsanerkennungsrichtlinie; und
- 2Ziffer 2die wesentlichen in Abs. 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.die wesentlichen in Absatz 4, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
- (8)Absatz 8Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
§ 11 StGAB 2016 Keine Ausgleichsmaßnahmen
- (1)Absatz einsWeder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
- 1.Ziffer einseine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, odereine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder
- 2.Ziffer 2eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 b, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.
§ 12 StGAB 2016 Partieller Berufszugang
- (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn
- 1.Ziffer einsder Antragsteller/die Antragstellerin ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in der Steiermark ein partieller Zugang begehrt wird,
- 2.Ziffer 2die Unterschiede zwischen der betreffenden rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und
- 3.Ziffer 3sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat unter Berücksichtigung dessen, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.
- (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
- (3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Abs. 1 und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Absatz eins und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,
§ 13 StGAB 2016 Anerkennung eines Berufspraktikums
- (1)Absatz einsWenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.
§ 14 StGAB 2016 Elektronische Verfahren
- (1)Absatz einsElektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
§ 15 StGAB 2016 Unterlagen und Nachweise
- (1)Absatz einsDie Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (§ 13 Abs. 3 AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
- 1.Ziffer einsStaatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person,
- 2.Ziffer 2Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
- (2)Absatz 2Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14, der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.
- (3)Absatz 3Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
- (4)Absatz 4Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
- (5)Absatz 5Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in § 1 Z 1 genannten Staat, ausgestellt wurde.Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, ausgestellt wurde.
- (6)Absatz 6Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- (7)Absatz 7Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
§ 16 StGAB 2016 Entscheidungsfrist
Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
§ 17 StGAB 2016 Allgemeines
- (1)Absatz einsEin Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
- 1.Ziffer einsalle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat erfüllt oderalle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat erfüllt oder
- 2.Ziffer 2die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat aufweist.die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat aufweist.
- (2)Absatz 2Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
§ 18 StGAB 2016 Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen
Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:
- 1.Ziffer einszum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur ständigen Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in der Steiermark;
- 2.Ziffer 2für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;
- 3.Ziffer 3für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Z 2 fällt, in bestimmten, in § 1 Z. 1 genannten Staaten.für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Ziffer 2, fällt, in bestimmten, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten.
§ 19 StGAB 2016 Antragstellung
- (1)Absatz einsAnträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über das von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
- (2)Absatz 2Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,
§ 20 StGAB 2016 Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
- (1)Absatz einsEin Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Ziffer 2, erfüllen.
- (2)Absatz 2Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, berechtigt sind.
- (3)Absatz 3Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Absatz 4, vorzugehen.
- (4)Absatz 4Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
- 1.Ziffer einsein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 10 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des Paragraph 10, unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;
- 2.Ziffer 2ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 18 Z. 2) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 18, Ziffer 2,) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.
- (5)Absatz 5Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags
- -Strichaufzählungin den Fällen des Abs. 3 binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;in den Fällen des Absatz 3, binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;
- -Strichaufzählungin den Fällen des Abs. 4 binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.in den Fällen des Absatz 4, binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.
Die Behörde kann die Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der DienstleistungsempfängerInnen gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin jeweils unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen. - (7)Absatz 7Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Absatz 6, keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. Paragraph 18, Ziffer 2, – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.
§ 21 StGAB 2016 Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen
- (1)Absatz einsEin Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 3, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 3, hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
- (5)Absatz 5Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.
- (6)Absatz 6Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
- (7)Absatz 7Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
- (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Artikel 4 c, Absatz eins, der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,
§ 22 StGAB 2016 Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
- (1)Absatz einsDie Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Absatz 2, Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.
§ 23 StGAB 2016 Verwaltungszusammenarbeit
- (1)Absatz einsZum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 8 und Artikel 56, Absatz 2, der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, von den Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
- (4)Absatz 4Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.Werden von einer Behörde eines Staates nach Paragraph eins, Ziffer eins, in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang römisch VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 24 StGAB 2016 Vorwarnmechanismus
- (1)Absatz einsDie Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Art. 56a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Artikel 56 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Artikel 56 a, Absatz eins, der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.
- (2)Absatz 2Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:Die Benachrichtigung nach Absatz eins, hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:
- 1.Ziffer einsdie Identität des/der Berufsangehörigen,
- 2.Ziffer 2den betroffenen Beruf,
- 3.Ziffer 3die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,
- 4.Ziffer 4den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
- 5.Ziffer 5den Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, im Falle einer Befristung unter Angabe des Enddatums.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz eins, abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Absatz eins und Absatz 4, zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 25 StGAB 2016 Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach Paragraph 14, Absatz eins, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und 6 mitzuwirken.
§ 26 StGAB 2016 Behörden
- (1)Absatz einsDie behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
- (2)Absatz 2Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
- (3)Absatz 3Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 26a StGAB 2016 Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsGesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
- 1.Ziffer einsdie Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten;
- 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel römisch II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.
- (2)Absatz 2Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 26b StGAB 2016 Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung
- (1)Absatz einsDie Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
- (2)Absatz 2Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
- (3)Absatz 3Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach Paragraph 2, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
- (4)Absatz 4Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
- (5)Absatz 5§ 23 und § 25 gelten sinngemäß.Paragraph 23 und Paragraph 25, gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 26c StGAB 2016 Prüfkriterien
- (1)Absatz einsBei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach § 26a Abs. 1 ist zu prüfen, ob dieseBei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Paragraph 26 a, Absatz eins, ist zu prüfen, ob diese
- 1.Ziffer einsdurch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses;
- 2.Ziffer 2für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.;
- 3.Ziffer 3weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken.
- (2)Absatz 2Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
- (3)Absatz 3Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 27 StGAB 2016 Verweise
- (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
- (3)Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
- 1.Ziffer einsBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1;Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, Sitzung 1;
- 2.Ziffer 2Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, Sitzung 25-34.
- (4)Absatz 4Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 28 StGAB 2016 EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, 1 (Berufsanerkennungsrichtlinie);Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, 1 (Berufsanerkennungsrichtlinie);
- 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, Sitzung 25-34.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 29a StGAB 2016 Inkrafttreten von Novellen
- (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
- (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019, treten Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 21, Absatz 3 und 4 und Paragraph 28, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.
- (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2020 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 1, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 8, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4,, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
§ 30 StGAB 2016 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 StGAB 2016
(zu § 26c Abs. 2)Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
- 1.Ziffer einsAllgemeininteresse:
- a)Litera aAufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?
- –Strichaufzählungöffentliche Ordnung
- –Strichaufzählungöffentliche Sicherheit
- –Strichaufzählungöffentliche Gesundheit
- –StrichaufzählungErhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung
- –StrichaufzählungSchutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger sowie Gewährleistung der Qualität der gewerblichen einschließlich der handwerklichen Arbeit
- –StrichaufzählungSchutz der Arbeitnehmer
- –StrichaufzählungWahrung der geordneten Rechtspflege
- –StrichaufzählungGewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht
- –StrichaufzählungVerkehrssicherheit
- –StrichaufzählungSchutz der Umwelt und der städtischen Umwelt
- –StrichaufzählungTiergesundheit
- –Strichaufzählunggeistiges Eigentum
- –StrichaufzählungSchutz und Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes
- –StrichaufzählungZiele der Sozialpolitik
- –StrichaufzählungZiele der Kulturpolitik
- –StrichaufzählungSonstiges
- b)Litera bBei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?
- c)Litera cWelchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?
- 2.Ziffer 2AngemessenheitInwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?
- 3.Ziffer 3Verhältnismäßigkeit
- a)Litera aWeshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)?
- b)Litera bWarum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?
- 4.Ziffer 4Kombinatorische Effekte
- a)Litera aIn welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken?
- b)Litera bWie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Zieles bei und sind sie hiefür notwendig?
- c)Litera cFolgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
- –StrichaufzählungTätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder sonstige Form der Reglementierung, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
- –StrichaufzählungVerpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
- –StrichaufzählungVorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
- –StrichaufzählungPflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
- –Strichaufzählungquantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
- –StrichaufzählungAnforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
- –Strichaufzählunggeografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
- –StrichaufzählungAnforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
- –StrichaufzählungAnforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
- –StrichaufzählungAnforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
- –Strichaufzählungfestgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
- –StrichaufzählungAnforderungen für die Werbung;
- –Strichaufzählungsonstige Anforderungen.
- 5.Ziffer 5AuswirkungenWelche Auswirkungen haben die Regelungen auf
- a)Litera aden freien Personen- und Dienstleistungsverkehr,
- b)Litera bdie Wahlmöglichkeit für Verbraucher,
- c)Litera cdie Qualität der Dienstleistung?
- 6.Ziffer 6Berufsspezifische Zusammenhänge
- a)Litera aWelcher Zusammenhang besteht zwischen
- –Strichaufzählungdem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation
- –Strichaufzählungder Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung
- –Strichaufzählungdem Grad an Autonomie bei der Ausübung des Berufs und den Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen?
- b)Litera bKann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden?
- c)Litera cKönnen die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum?
- d)Litera dGibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt?
- 7.Ziffer 7Vorübergehende Erbringung von DienstleistungenWie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z. B. im Hinblick auf
- a)Litera aeine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG;eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG;
- b)Litera beine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;eine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Artikel 7, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
- c)Litera cdie Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.
- 8.Ziffer 8Nichtdiskriminierung
Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja aus welchen Gründen?
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB 2016) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 03.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2020
- § 0 gültig von 10.07.2018 bis 02.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
- § 0 gültig von 26.11.2016 bis 09.07.2018
1. Hauptstück Anerkennung von Berufsqualifikationen |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Einheitlicher Ansprechpartner |
§ 3 | Zentraler Online-Zugang zu Informationen |
§ 4 | Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark |
§ 5 | Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark |
§ 6 | Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland |
§ 7 | Führen von Berufsbezeichnungen |
§ 8 | Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer |
Teil 2 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
Abschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 9 | Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen |
§ 10 | Ausgleichsmaßnahmen |
§ 11 | Keine Ausgleichsmaßnahmen |
§ 12 | Partieller Berufszugang |
§ 13 | Anerkennung eines Berufspraktikums |
Abschnitt 2 Verfahren |
§ 14 | Elektronische Verfahren |
§ 15 | Unterlagen und Nachweise |
§ 16 | Entscheidungsfrist |
Teil 3 Europäischer Berufsausweis |
§ 17 | Allgemeines |
§ 18 | Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen |
§ 19 | Antragstellung |
§ 20 | Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen |
§ 21 | Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen |
§ 22 | Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen |
Teil 4 Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus |
§ 23 | Verwaltungszusammenarbeit |
§ 24 | Vorwarnmechanismus |
§ 25 | Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) |
Teil 5 Behörden |
§ 26 | Behörden |
2. Hauptstück Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
§ 26a | Anwendungsbereich |
§ 26b | Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung |
§ 26c | Prüfkriterien |
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 27 | Verweise |
§ 28 | EU-Recht |
§ 29 | Inkrafttreten |
§ 29a | Inkrafttreten von Novellen |
§ 30 | Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,