Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
(3)Absatz 3Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach Paragraph 2, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
(4)Absatz 4Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
(5)Absatz 5§ 23 und § 25 gelten sinngemäß.Paragraph 23 und Paragraph 25, gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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