Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsBei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach § 26a Abs. 1 ist zu prüfen, ob dieseBei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Paragraph 26 a, Absatz eins, ist zu prüfen, ob diese
1.Ziffer einsdurch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses;
2.Ziffer 2für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.;
3.Ziffer 3weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken.
(2)Absatz 2Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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