Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (Paragraph 5, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen (Abs. 2)Entgegennahme von Anträgen (Absatz 2,)
(2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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