§ 10 StGAB 2016 Ausgleichsmaßnahmen

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Behörde hat in den Bescheid (§ 16) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn

1.

seine/ihre Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder

2.

der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich gegen die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.

Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung

1.

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht oder

2.

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.

(5) Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.

(6) Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.

(7) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Niveau der in der Steiermark verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie; und

2

die wesentlichen in Abs. 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(8) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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