Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
1.Ziffer einsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
2.Ziffer 2den europäischen Berufsausweis und
3.Ziffer 3die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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