Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Artikel 7, der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.
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