§ 3 StGAB 2016 Zentraler Online-Zugang zu Informationen

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:

1.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie,

2.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,

3.

ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,

4.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,

5.

die in Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,

6.

Angaben über das Erheben von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

(2) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.

(3) Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.

(4) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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