Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:
1.Ziffer einsein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie,ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie,
2.Ziffer 2ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,
3.Ziffer 3ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,
4.Ziffer 4ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Artikel 11, Litera c, Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,
5.Ziffer 5die in Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,die in Artikel 7,, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,
6.Ziffer 6Angaben über das Erheben von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
(2)Absatz 2Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.
(3)Absatz 3Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.Soweit Auskunftsersuchen über die in Absatz eins, genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.
(4)Absatz 4Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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