§ 5 StGAB 2016 (Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen), Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark - JUSLINE Österreich
§ 5 StGAB 2016 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark
StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
1.Ziffer einswenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 1 Z. 1 genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) undwenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) und
2.Ziffer 2für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in § 1 Z. 1 genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
(2)Absatz 2Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(3)Absatz 3Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
(4)Absatz 4Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.Personen, die nach Absatz eins, eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
(5)Absatz 5In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 6,, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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