§ 1 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999

Dieses GesetzHauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:

1.

die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;

2.

den europäischen Berufsausweis und

3.

die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020

Dieses GesetzHauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:

1.

die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;

2.

den europäischen Berufsausweis und

3.

die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

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