§ 2 StGAB 2016 Einheitlicher Ansprechpartner

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (Paragraph 5, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen (Abs. 2)Entgegennahme von Anträgen (Absatz 2,)
    2. 2.Ziffer 2Informationsbereitstellung (§ 3)Informationsbereitstellung (Paragraph 3,)
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020
  1. (1)Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (Paragraph 5, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen (Abs. 2)Entgegennahme von Anträgen (Absatz 2,)
    2. 2.Ziffer 2Informationsbereitstellung (§ 3)Informationsbereitstellung (Paragraph 3,)
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

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