§ 3 StDMV 2016 Begriffsbestimmungen

StDMV 2016 - Stammdatenmeldungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAtypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
  2. 2.Ziffer 2Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
  3. 3.Ziffer 3Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR;
  4. 4.Ziffer 4Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  5. 5.Ziffer 5Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  6. 6.Ziffer 6Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
  7. 7.Ziffer 7Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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