§ 7 StDMV 2016 Bestätigung der Stammdaten

StDMV 2016 - Stammdatenmeldungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Jedes Kreditinstitut gemäß § 2 hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen. Jedes Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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