Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Meldungen betreffend die Beteiligungen und Anteilsrechte sind gemäß der Anlage 3 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Abs. 1 sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Absatz eins, sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.
(3)Absatz 3,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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