Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß Paragraph 8, entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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