Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank – OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraph 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank – OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben die Meldung gemäß § 10 gesamthaft innerhalb der in § 5 genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben die Meldung gemäß Paragraph 10, gesamthaft innerhalb der in Paragraph 5, genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.
(3)Absatz 3,Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG ist die Meldung gemäß § 10 gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG ist die Meldung gemäß Paragraph 10, gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.
(4)Absatz 4,Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß § 2 für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß § 7 bleibt durch Abs. 2 und 3 unberührt.Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß Paragraph 7, bleibt durch Absatz 2 und 3 unberührt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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