Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß § 2 zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.Mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß Paragraph 2, zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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