Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
(2)Absatz 2,Teil A.3 der Anlage 2 ist nur bis 31. Dezember 2029 zu melden.
(3)Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, CRR), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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