§ 8 StDMV 2016 Meldeinhalte

StDMV 2016 - Stammdatenmeldungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Unternehmensdaten
  1. (1)Absatz eins,Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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