§ 3 StDMV 2016 Begriffsbestimmungen

Stammdatenmeldungsverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAtypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
  2. 2.Ziffer 2Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
  3. 3.Ziffer 3Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR;
  4. 4.Ziffer 4Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannt werden;Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannt werden;
  5. 5.Ziffer 5Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannten;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannten;
  6. 4.Ziffer 4Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  7. 5.Ziffer 5Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  8. 6.Ziffer 6Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
  9. 7.Ziffer 7Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.2024

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAtypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
  2. 2.Ziffer 2Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
  3. 3.Ziffer 3Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR;
  4. 4.Ziffer 4Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannt werden;Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannt werden;
  5. 5.Ziffer 5Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannten;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannten;
  6. 4.Ziffer 4Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  7. 5.Ziffer 5Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
  8. 6.Ziffer 6Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
  9. 7.Ziffer 7Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.

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