Gesamte Rechtsvorschrift SeilGV

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

SeilGV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SeilGV Allgemeine Bestimmungen


Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 5, SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SeilbG 2003 anzuwenden.

§ 2 SeilGV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.

§ 3 SeilGV Aufgaben und Umfang


  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.Die Aufgaben der Generalrevision nach Paragraph 49 a, Absatz eins, SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.

§ 4 SeilGV Verfahren


Fälligkeit
  1. (1)Absatz eins,Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen
    1. 1.Ziffer einsder jeweils zutreffenden Frist gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oderder jeweils zutreffenden Frist gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 oder
    2. 2.Ziffer 2der verlängerten Frist gemäß Abs. 5 oder 6der verlängerten Frist gemäß Absatz 5, oder 6
    abgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Generalrevision hat
    1. 1.Ziffer einsbei Seilbahnen, deren Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnungbei Seilbahnen, deren Konzession gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
      1. a)Litera aum höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist,
      2. b)Litera bum mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Konzessionsverlängerung,
    2. 2.Ziffer 2bei Seilbahnen, deren Konzession aufgrund einer grundlegenden Erneuerung verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist, jedoch spätestens binnen 40 Jahren ab dem Tag der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die grundlegend erneuerte Seilbahn,
    3. 3.Ziffer 3bei Seilbahnen, welche wiederaufgestellt wurden, binnen 30 Jahren ab dem Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung, sowie
    4. 4.Ziffer 4bei nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr, deren Betriebsbewilligung
      1. a)Litera aum höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der verlängerten Frist,
      2. b)Litera bum mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Verlängerung der Betriebsbewilligung,
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsJene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2,, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.
    2. 2.Ziffer 2Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige BetriebsbewilligungDie erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung
      1. a)Litera abis zum 31. Dezember 1971 erteilt worden ist, hat binnen drei Jahren,
      2. b)Litera bzwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1979 erteilt worden ist, hat binnen vier Jahren,
      3. c)Litera czwischen dem 1. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1986 erteilt worden ist, hat binnen fünf Jahren,
      4. d)Litera dzwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1988 erteilt worden ist, hat binnen sechs Jahren,
      5. e)Litera eab dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist, hat binnen sieben Jahren

    nachnach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

    1. 3.Ziffer 3Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Z 1 und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Ziffer eins, und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).Eine Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).
  6. (6)Absatz 6,Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß Paragraph 6, Absatz 8, nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.
  7. (7)Absatz 7,Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.

§ 5 SeilGV Durchführung


  1. (1)Absatz eins,Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß § 4 Abs. 5 noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,die Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
    2. 2.Ziffer 2gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
    3. 3.Ziffer 3dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.
    In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrzeuge dafür geeignet sind (zB geschlossene Fahrzeuge mit ausreichenden Abmessungen),
    2. 2.Ziffer 2diese Personen die Stationen selbständig erreichen und verlassen können und
    3. 3.Ziffer 3ein dafür erforderlicher baulicher Aufwand den Nutzen rechtfertigt und gegebenenfalls aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung möglich ist.
    Die Einhaltung der Bedingungen kann auch durch organisatorische Maßnahmen unterstützt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß Paragraph 6, mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von Paragraph 91, SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.
  5. (5)Absatz 5,Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,, durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).

§ 6 SeilGV Einreichung


  1. (1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat bei der Behörde frühestens drei Jahre, jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Generalrevision der jeweiligen Seilbahn die Mappe Generalrevision in vierfacher Ausfertigung sowie die aktualisierte Betriebsvorschrift und die aktualisierten Beförderungsbedingungen jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen der Behörde hat die Einreichung in elektronischer Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).Die Frist gemäß Absatz eins, darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).
  3. (3)Absatz 3,Wird die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.Wird die Frist gemäß Absatz eins, oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und dem Seilbahnunternehmen allenfalls noch erforderliche Ergänzungen und Korrekturen dieser Unterlagen aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Stehen für die Prüfung keine Amtssachverständigen zur Verfügung, kann die Behörde nichtamtlichliche Sachverständige heranziehen. Die daraus erwachsenen Kosten hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.
  6. (6)Absatz 6,Die Behörde kann nach Prüfung der Unterlagen eine Ortsverhandlung unter Zuziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche durchführen, wenn fachbereichsübergreifende Belange dies zweckmäßig erscheinen lassen.
  7. (7)Absatz 7,Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist § 5 Abs. 6 zu beachten.Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist Paragraph 5, Absatz 6, zu beachten.
  8. (8)Absatz 8,Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß § 5 Abs. 6 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.

§ 7 SeilGV Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung


Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
  3. (3)Absatz 3,Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den §§ 8 bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den Paragraphen 8, bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

§ 8 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind: Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß Paragraph 9, aufgenommen sind:

  1. 1.Ziffer einsqualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4.Ziffer 4natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

§ 9 SeilGV


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die Paragraphen 18, bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,, anzuwenden.

§ 10 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4.Ziffer 4Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
  5. 5.Ziffer 5natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

§ 11 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4.Ziffer 4natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

§ 12 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsZiviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2.Ziffer 2Baumeister und Baumeisterinnen gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:Baumeister und Baumeisterinnen gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
    1. a)Litera aGebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
    2. b)Litera bfreistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
    3. c)Litera cStützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
    4. d)Litera dEinfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.

§ 13 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsZiviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2.Ziffer 2Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

§ 14 SeilGV


Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsZiviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
  2. 2.Ziffer 2Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

§ 15 SeilGV Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche


Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden. Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist Paragraph 16, Absatz eins, SeilBEV anzuwenden.

§ 16 SeilGV Schlussbestimmungen


Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen. Bei Seilbahnen gemäß Paragraph eins,, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

§ 17 SeilGV Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.

§ 18 SeilGV Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf folgende Rechtsvorschriften verweisen wird, sind diese, wenn nichts Abweichendes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsSeilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003;Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,;
  2. 2.Ziffer 2Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021;Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,;
  3. 3.Ziffer 3Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006;Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,;
  5. 5.Ziffer 5Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009), BGBl. II Nr. 55/2009.Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,.

§ 19 SeilGV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 SeilGV Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision


Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.

Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.

Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:

  • StrichaufzählungErstelldatum;
  • StrichaufzählungName des Erstellers oder der Erstellerin;
  • StrichaufzählungAuflistung der Beilagen;
  • StrichaufzählungGesamtsumme der Vergebührung aller Beilagen.

Für jede Beilage ist anzugeben:

  • StrichaufzählungNummer der Beilage;
  • Strichaufzählungeindeutige Beschreibung des Dokuments (Benennung, Dokumentnummer, Revision, Datum, Ersteller oder Erstellerin, Seitenzahl unter Berücksichtigung allfälliger Anhänge). Als Datum ist das jüngste, im Dokument aufscheinende Datum des Erstellers oder der Erstellerin anzugeben (zB Datum der Freigabe, der Unterschrift oder der aktuellen Revision), nicht aber das allfällige Prüfdatum des Ziviltechnikers oder der Ziviltechnikerin;
  • StrichaufzählungHöhe der Vergebührung gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023.Höhe der Vergebührung gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,.

1.Ziffer eins Kennzeichnende Daten der Seilbahn:

  • StrichaufzählungSystem;
  • StrichaufzählungHersteller der seilbahnspezifischen seilbahntechnischen und elektrotechnischen Anlageteile;
  • StrichaufzählungAnlagedaten (Seilhöhen in den Stationen, horizontale und schräge Bahnlängen zwischen den Stationen, größte Neigung, Spurweite(n), Nennfahrgeschwindigkeit(en), kürzeste Fahrzeit, größte Förderleistung bergwärts und talwärts, gegebenenfalls kürzester Abstand der Fahrzeuge am Seil);
  • StrichaufzählungAnzahl und Art der Streckenbauwerke;
  • StrichaufzählungLage und Art der Antriebe;
  • StrichaufzählungLage und Art der Seilspanneinrichtungen;
  • StrichaufzählungArt, Anzahl und Fassungsvermögen der Fahrzeuge;
  • Strichaufzählunggegebenenfalls Lage, Art und Fassungsvermögen der Einrichtungen für das Abstellen der Fahrzeuge.

2.Ziffer 2 Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

3.Ziffer 3 Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:

  • StrichaufzählungTrassenverlauf;
  • StrichaufzählungStationen;
  • StrichaufzählungStützenstandorte;
  • StrichaufzählungVerlauf der Leitungen und Kabel für die Seilbahn unter Angabe des Verwendungszweckes, der Leitungstypen und der Nennspannung;
  • StrichaufzählungBauverbotsbereich;
  • StrichaufzählungGebäude innerhalb und bis zu einem Abstand von ca. 30 m außerhalb des Bauverbotsbereiches;
  • StrichaufzählungBauwerke oder andere Anlagen im Gefährdungsbereich, welche den Seilbahnbetrieb oder -verkehr gefährden können;
  • StrichaufzählungKreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.

4.Ziffer 4 Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:

  • Strichaufzählungseilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für Konzessionen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Zahl und Datum der Bescheide, Ablaufdaten);
  • Strichaufzählungseilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für den Neubau sowie für alle genehmigungspflichtigen Um- und Zubauten (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);
  • StrichaufzählungBaufertigstellungsberichte für alle genehmigungsfreie Umbauten gemäß VgBSeil 2006 (Datum und gegebenenfalls Kennzeichnung, Gegenstand und Umfang des Umbaues);
  • StrichaufzählungBescheide für die Seilbahn nach Rechtsvorschriften außerhalb des Seilbahnrechts (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);

5.Ziffer 5 Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:

  • StrichaufzählungDarstellung des Geländeverlaufs in Bahnachse mit Angabe der Kilometrierung und der Vergleichsebenen;
  • StrichaufzählungDarstellung der Querneigungen des Geländes oder seiner Verläufe parallel zur Bahnachse im Trassenbereich;
  • StrichaufzählungStations- und Stützenstandorte;
  • StrichaufzählungGebäude und seilbahnfremde Bauwerke innerhalb des Bauverbotsbereichs der Strecke;
  • StrichaufzählungKreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.

Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.

Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.

6.Ziffer 6 Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe

  • Strichaufzählungder Seilunterstützungspunkte (Stützen und Einfahrtsbinder der Stationen) sowie
  • Strichaufzählungbei Einseilbahnen und bei Doppel-Einseilbahnen der Messmarken an den Stützen im Bereich des Stützenkopfes und gegebenenfalls des Stützenfundamentes sowie in den Stationen im Bereich der streckenseitigen Seilunterstützungen (Einfahrtsbinder) und an freistehenden Seilumlenkungen.

Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.

Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.

7.Ziffer 7 Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.

Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.

8.Ziffer 8 Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn

  • Strichaufzählungder aktuelle Geländeverlauf auf der Seilbahntrasse vom ursprünglichen Verlauf so abweicht, dass die Einhaltung des Lichtraumprofiles der Seilbahn neu beurteilt werden muss, oder
  • Strichaufzählungdie aktuellen Kreuzungen und Annäherungen gemäß Punkt 3. Änderungen gegenüber den ursprünglichen Verhältnissen aufweisen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können, oder
  • Strichaufzählungeine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. vorliegt.

Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.

Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

9.Ziffer 9 Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn

  • Strichaufzählungder Längenschnitt nach Punkt 8. in Form einer Kopie des letztgültigen genehmigten Dokumentes vorliegt und
  • Strichaufzählunger die Nachweise nicht oder nicht vollständig enthält.

Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

10.Ziffer 10 Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn

  • Strichaufzählungdie Gegenüberstellung der Ergebnisse der aktuellen Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung maßgebliche Änderungen ausweist, oder
  • Strichaufzählungdie aktuellen Eigenlasten der Fahrzeuge von den Annahmen aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung um mehr als drei Prozent abweichen, oder
  • Strichaufzählungsich die Berechnungsverfahren, die der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung zugrunde liegen, methodisch geändert haben, oder
  • Strichaufzählungbesondere Vorkommnisse, wie Seilentgleisungen oder außergewöhnliches dynamisches Verhalten der Seilbahn, Anlass zu einer Nachrechnung geben.

Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

11.Ziffer 11 Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

12.Ziffer 12 Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

13.Ziffer 13 Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.

Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn

  • Strichaufzählunges den Regelungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 oder danach angewendet worden sind, entspricht, und
  • Strichaufzählungkeine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. erforderlich ist.

Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.

Für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.Für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.

14.Ziffer 14 Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:

  • StrichaufzählungArten der Tragwerke und Gründungen;
  • StrichaufzählungAufbau, Funktion und Ausführung der Tragwerke, die Seillasten und Fahrzeuglasten der Seilbahn ableiten;
  • StrichaufzählungFunktion und Ausführung der festen Vorrichtungen zum Abspannen der Betriebsseile für Montagearbeiten;
  • StrichaufzählungAufbau und Ausführung der weiteren Tragwerke;
  • StrichaufzählungRaumaufteilung und -nutzung;
  • StrichaufzählungAufbau der Wände, Decken und Fußböden;
  • StrichaufzählungAusführung und Funktion der Einrichtungen zum Abstellen der Fahrzeuge;
  • StrichaufzählungAusführung der Anlagen zur Ver- und Entsorgung (zB Strom, Telekommunikation, Wasser, Abwasser, Dachwässer);
  • StrichaufzählungAusführung der technischen Gebäudeausrüstung, wie Fahrtreppen, Aufzüge, kraftbetriebene Tore, Kräne, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitäranlagen;
  • StrichaufzählungAusführung sonstiger Anlagen, wie Betankungs-, Photovoltaik-, Sendeanlagen.

15.Ziffer 15 Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:

  • StrichaufzählungAufbau, Funktion und Ausführung der Streckenbauwerke einschließlich Sonderbauwerken, wie Schutznetze, Abspanneinrichtungen für Halteseile;
  • StrichaufzählungAusführung der Ausrüstung der Streckenbauwerke, wie feste Vorrichtungen zum Abheben oder Niederziehen der Betriebsseile, Leitern, Podeste, Abspann- oder Unterstützungselemente für Freileitungen, feste Einrichtungen für die Bergung;
  • StrichaufzählungHinweise, wie fortlaufende Nummerierung der Stützen, Verbot des Besteigens durch Unbefugte, zulässige Belastung der Seilabhebeböcke, Anordnungen für die Fahrgäste.

16.Ziffer 16 Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.

17.Ziffer 17 Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen

  • Strichaufzählungmit Fahrzeugen bis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
  • Strichaufzählungmit Fahrzeugen eines darüberhinausgehenden Fassungsvermögens nicht kleiner als im Maßstab 1:50.

Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.

Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.

18.Ziffer 18 Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

19.Ziffer 19 Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.

20.Ziffer 20 Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    • StrichaufzählungRegelwerke und Nachweisverfahren;
    • StrichaufzählungUnterlagen über die Seilbahn (behördlich genehmigte Plan- und Berechnungsunterlagen, Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006, Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und hochbauliche Inspektionen);
    • Strichaufzählungdas aktuelle meteorologische Gutachten über die Schnee- und Windlasten nach Punkt 19;
    • Strichaufzählunggegebenenfalls die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Ergebnisse der Bestandserhebung mit Angaben über
    • Strichaufzählungdie Übereinstimmung der verwendeten Unterlagen über die Seilbahn mit dem Bestand;
    • Strichaufzählungdie an den Tragwerken festgestellten aktuellen geometrischen und statischen Verhältnisse, wie Abmessungen, Lagerungsbedingungen, und festgestellten technologischen Eigenschaften (Werkstoffeigenschaften) unter Berücksichtigung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
    • Strichaufzählungstatisch relevante Änderungen von Einwirkungen, wie Nutzlasten, Seilkräfte, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten, Lasten aus Erdbeben und Setzungen;
    • StrichaufzählungNutzungsänderungen mit erhöhten Anforderungen an das Schutzniveau;
    • Strichaufzählungstatisch relevante Bauschäden;
    • Strichaufzählungkonstruktive Mängel;
    • StrichaufzählungInformationen über die bisherige Bewährung der Tragwerke und die Erfahrungen der Benutzer;
  4. 4.Ziffer 4Bewertung der sich aus der Bestandserhebung gemäß Z 3 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren und von den verwendeten Unterlagen, sowie Angabe und Auswertung der allenfalls dafür erforderlichen neuen rechnerischen Nachweise nach Punkt 21;Bewertung der sich aus der Bestandserhebung gemäß Ziffer 3, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren und von den verwendeten Unterlagen, sowie Angabe und Auswertung der allenfalls dafür erforderlichen neuen rechnerischen Nachweise nach Punkt 21;
  5. 5.Ziffer 5Angabe der Maßnahmen, die in statischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau

  • Strichaufzählungvon Tragwerken oder Bauteilen, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß jenen Regelwerken und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig waren und
  • Strichaufzählungvon Tragwerken oder Bauteilen, die danach genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Errichtung gültigen Regelwerken und Nachweisverfahren

nichtnicht mehr eingehalten wird.

Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.

21.Ziffer 21 Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.

22.Ziffer 22 Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsTeilsystem 1 - Seile und Seilverbindungen:
    • StrichaufzählungArt und Daten der Betriebsseile;
    • StrichaufzählungArt und Funktion der Seilverbindungen.
  2. 2.Ziffer 2Teilsystem 2 - Antriebe und Bremsen:
    • StrichaufzählungArt, Funktion, Ausführung der Bestandteile, wie Antriebe, Bauteile zur Kraftübertragung, Bremsen für die Antriebe;
    • StrichaufzählungLeistungen der Antriebe;
    • StrichaufzählungSchaltpläne für hydraulisch oder pneumatisch betätigte mechanische Antriebsbremsen;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  3. 3.Ziffer 3Teilsystem 3.1 - Seilspanneinrichtungen:
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung der Bestandteile;
    • StrichaufzählungLängen der Spannwege und der Versetzmöglichkeiten;
    • StrichaufzählungSchaltpläne für hydraulische Seilspanneinrichtungen;
    • StrichaufzählungAktuelles Protokoll über die Ermittlung der Grundspannkraft bei Gewichtsspann-einrichtungen;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  4. 4.Ziffer 4Teilsystem 3.2 - mechanische Einrichtungen in den Stationen:
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Fahrbahnen, Kuppelstellen, Beschleunigungs- und Verzögerungseinrichtungen, Einrichtungen zur Einhaltung des Fahrzeugabstandes, Fördereinrichtungen und Fahrgastförderbänder, Schließ- und Öffnungseinrichtungen für Fahrzeuge, Fahrzeugführungen;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  5. 5.Ziffer 5Teilsystem 3.3 - mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke:
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Seilfangeinrichtungen, Einrichtungen zur Erkennung einer Seilentgleisung, Führungen für die Fahrzeuge, Fahrbahnen;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  6. 6.Ziffer 6Teilsystem 4 - Fahrzeuge:
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Verbindungen mit dem Seil, Laufwerke und Fangbremsen, Gehänge, Kabinen, Sessel, Öffnungs- und Schließeinrichtungen für Fahrzeugtüren, für Wetterschutzhauben und gegebenenfalls für Schließbügel, Plattformen für die Instandhaltung, Plattformen für den Lastentransport, Einrichtungen zur Stromversorgung, Beleuchtung, Sitzheizung;
    • StrichaufzählungAktuelles Protokoll über die Ermittlung der Eigenmasse der Fahrzeuge;
    • StrichaufzählungSchaltpläne für hydraulisch betätigte Fangbremsen;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  7. 7.Ziffer 7Teilsystem 5 - elektrotechnische Einrichtungen:
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung der Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;
    • StrichaufzählungAuflistung der Antriebs-, Betriebs- und Steuerungsarten, wie Hauptantrieb, Notantrieb, unbesetzte Stationen, Fahrzeugsteuerung;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Kommunikations- und Informationseinrichtungen, wie Bahntelefon, Lautsprecheranlage;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen (Schutz gegen elektrischen Schlag, thermische Einflüsse, Schutz bei Überstrom, Störspannungen und elektromagnetische Störgrößen) des Teilsystems 5 und elektrischer Anlagen anderer Teilsysteme;
    • StrichaufzählungArt und Ausführung der Blitzschutzeinrichtungen.
  8. 8.Ziffer 8Teilsystem 6 - Bergeeinrichtungen:
    • StrichaufzählungBestandteile der beweglichen Bergeeinrichtungen;
    • StrichaufzählungArt, Funktion und Ausführung fester Bergeeinrichtungen.

23.Ziffer 23 Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen

  • Strichaufzählungbis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
  • Strichaufzählungmit einem darüberhinausgehenden Fassungsvermögen nicht kleiner als im Maßstab 1:50.

24.Ziffer 24 Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bRegelwerke und Nachweisverfahren;
    3. c)Litera cUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen seilbahntechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
    • Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. II Nr. 253/1995, und der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1995,, und der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,;
    • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen;
    • Strichaufzählungdie Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht;
  5. 5.Ziffer 5Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. 6.Ziffer 6Angabe der in seilbahntechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten, Prüfberichte, Prüfbefunde und Inspektionsberichte aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  7. 7.Ziffer 7Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in seilbahntechnischer Hinsicht;
  8. 8.Ziffer 8Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  9. 9.Ziffer 9Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 8 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 8, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  10. 10.Ziffer 10Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  • StrichaufzählungVom Fachbereich Seilbahntechnik sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
  • StrichaufzählungDie geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie und Geotechnik.

25.Ziffer 25 Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bRegelwerke und Nachweisverfahren;
    3. c)Litera cUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie aktuelle seilbahntechnische Berechnung und der aktuelle Längenschnitt;
    • Strichaufzählungdie Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für die jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählungdie technische Beschreibung der jeweiligen Teilsysteme gemäß Punkt 22;
    • Strichaufzählungzumindest die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen für die jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählungdie Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Darlegung der Überprüfung des jeweiligen Teilsystems auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  5. 5.Ziffer 5Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  6. 6.Ziffer 6Angabe der Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das jeweilige Teilsystem zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.

26.Ziffer 26 Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:

  • StrichaufzählungTrägerrohre und tragende Achsen von fliegend gelagerten Seilscheiben;
  • StrichaufzählungJene Wellen und sich drehende Achsen von beidseitig gelagerten Seilscheiben, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 baugenehmigt oder in Betrieb genommen worden sind;
  • StrichaufzählungVergusshülsen, Klemmköpfe und steckbare Abspannbolzen für ruhende Betriebsseile, wie Tragseile, Spannseile, Halteseile, jeweils im ausgebauten Zustand;
  • StrichaufzählungTragende Bauteile von jeweils mindestens 10 %, jedoch mindestens zwei Stück der Kabinen und Sesseln von Seilschwebebahnen.

Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

27.Ziffer 27 Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bRegelwerke und Nachweisverfahren;
    3. c)Litera cUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen elektro- und sicherungstechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
    • Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der SeilbÜV 1995 und der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählungdie Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  5. 5.Ziffer 5Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. 6.Ziffer 6Angabe der in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten und Prüfbefunde aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  7. 7.Ziffer 7Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  8. 8.Ziffer 8Darlegung der Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen auf Einhaltung der Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), BGBl. II Nr. 308/2020, und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen;Darlegung der Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen auf Einhaltung der Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen;
  9. 9.Ziffer 9Zusammenfassende Angabe aller Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

28.Ziffer 28 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.

29.Ziffer 29 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.

30.Ziffer 30 Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.

31.Ziffer 31 Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bRegelwerke und Nachweisverfahren;
    3. c)Litera cUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie genehmigte technische Dokumentation bzw. die EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für das Teilsystem 5;
    • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung des Teilsystems 5;
    • Strichaufzählungdie technische Beschreibung des Teilsystems 5 gemäß Punkt 22;
    • Strichaufzählungdie letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete elektro- und sicherungstechnische Inspektionen für das Teilsystem 5;
    • Strichaufzählungdie Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Darlegung der Überprüfung von Bau- und Anlageteilen des Teilsystems 5,
    • Strichaufzählungdie vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen, und
    • Strichaufzählungdie nach dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der diesbezüglichen Herstellerangaben;
  5. 5.Ziffer 5Angabe der Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Teilsystem 5 zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.

32.Ziffer 32 Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bLeitfaden Brandschutz für Seilbahnen, Ausgabe 02/2020 vom 17. Februar 2020;Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen, Ausgabe 02 aus 2020, vom 17. Februar 2020;
    3. c)Litera cWeitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
    4. d)Litera dUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen brandschutztechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdas Brandschutzbuch;
    • Strichaufzählungdie Brandschutzordnung und der Brandalarmplan;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in brandschutztechnischer Hinsicht;
  5. 5.Ziffer 5Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in brandschutztechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. 6.Ziffer 6Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  7. 7.Ziffer 7Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 6 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 6, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  8. 8.Ziffer 8Angabe der Maßnahmen, die in brandschutztechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  • StrichaufzählungEine „Betriebsart Brand“ ist nur in Betracht zu ziehen, wenn sie in den Steuer- und Regeleinrichtungen der Seilbahn eingerichtet ist.
  • StrichaufzählungGebäudeteile und Baustoffe innerhalb von Brandabschnitten der Stationen sind von der Überprüfung ausgenommen.
  • StrichaufzählungVon brandschutztechnischen Anforderungen an Fluchtwege, Gänge, Ausgänge und Türen der Stationen sowie an Fahrzeugen darf abgewichen werden, wenn der technische und wirtschaftliche Aufwand für die Umsetzung als unverhältnismäßig für den dadurch bewirkten Nutzen bewertet wird.
  • StrichaufzählungFür Gebäudeteile, die nicht für den Betrieb der Seilbahn erforderlich sind und vom Seilbahnbereich brandschutztechnisch ausreichend getrennt sind, genügt die Überprüfung auf eine von ihnen im Brandfall ausgehende Gefährdung des Seilbahnbereichs.

33.Ziffer 33 Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen mit Inhalten des ArbeitnehmerInnenschutzes;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022;die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,;
    • StrichaufzählungUnterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016;Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,;
    • Strichaufzählungdie Explosionsschutzdokumente gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015;die Explosionsschutzdokumente gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,;
    • Strichaufzählungdie Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und über wiederkehrende Prüfungen im Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz, insbesondere gemäß den §§ 7 bis 11 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.die Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und über wiederkehrende Prüfungen im Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz, insbesondere gemäß den Paragraphen 7, bis 11 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,.
  2. 2.Ziffer 2Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 3.Ziffer 3Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes;
  4. 4.Ziffer 4Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß § 10 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017), BGBl. II Nr. 17/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2021;Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2021,;
  6. 6.Ziffer 6Angabe der Maßnahmen, die in Hinsicht des ArbeitnehmerInnenschutzes für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

34.Ziffer 34 Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen hochbaulichen Inhalts;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete hochbauliche Inspektionen.
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in hochbaulicher Hinsicht;
  5. 5.Ziffer 5Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in hochbaulicher Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. 6.Ziffer 6Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in hochbaulicher Hinsicht;
  7. 7.Ziffer 7Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz;
  8. 8.Ziffer 8Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 7 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Rechtsvorschriften;Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 7, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Rechtsvorschriften;
  9. 9.Ziffer 9Angabe der Maßnahmen, die in hochbaulicher Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  • StrichaufzählungVom Fachbereich Hochbau sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die keine Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
  • StrichaufzählungDie geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie/Geotechnik.
  • StrichaufzählungDie Belange von Hygiene und Gesundheit sind lediglich in dem Umfang zu prüfen, der von den Fachbereichen Sanitätspolizei und ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen ist.
  • StrichaufzählungDie Belange der Nutzungssicherheit sind zu prüfen für Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, sowie für Bereiche, die öffentlich nicht zugänglich sind und vom Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen sind.
  • StrichaufzählungDie Belange der Barrierefreiheit sind lediglich zu prüfen für jene Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, und lediglich zu prüfen, wenn die Seilbahn bereits für die Beförderung von Personen mit Behinderungen vollständig oder teilweise eingerichtet ist, oder derartige Beförderungsfälle vom Seilbahnunternehmen vorgesehen sind, oder die Beförderung von Personen mit Behinderungen laut Entscheidung der Seilbahnbehörde im Zuge der Generalrevision vollständig vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist.

35.Ziffer 35 Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bRegelwerke und Nachweisverfahren;
    3. c)Litera cUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen geologischen oder geotechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete geologische oder geotechnische Inspektionen.
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  5. 5.Ziffer 5Bewertung der sich aus der Analyse gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;Bewertung der sich aus der Analyse gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  6. 6.Ziffer 6Angabe der Maßnahmen, die in geologischer und geotechnischer Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Umweltschutz und auf Nutzungssicherheit für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:

  • StrichaufzählungDie geologische und geotechnische Beurteilung umfasst auch Gefährdungen durch Steinschlag, Massenbewegungen (Hangrutschungen oder Kriechen) und den Gewässerschutz.
  • StrichaufzählungEine Beurteilung in geotechnischer Hinsicht ist nur durchzuführen, wenn sie sich aufgrund der geologischen Beurteilung als notwendig erweist.

36.Ziffer 36 Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:

  1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Beurteilung:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften;
    2. b)Litera bErlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2011, GZ. BMVIT 238.961/0006-IV/SCH3/2011, betreffend den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011);
    3. c)Litera cLeitfaden für die Anwendung des Lawinenerlasses 2011 durch die Lawinensachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom März 2012;
    4. d)Litera dErlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. März 2012, GZ. BMVIT 238.961/0001-IV/SCH3/2012, betreffend die Auslegung des Lawinenerlasses 2011;
    5. e)Litera eWeitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
    6. f)Litera fUnterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählungdie Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählungdie behördlichen Anordnungen zu den Naturgefahren;
    • Strichaufzählungdie Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. 3.Ziffer 3Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. 4.Ziffer 4Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren;
  5. 5.Ziffer 5Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  6. 6.Ziffer 6Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in Hinsicht der Naturgefahren für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Anl. 2 SeilGV Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003


  1. 1.Ziffer einsBedingnisse für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (SBB 76), Abschnitte 20 (Allgemeine technische und betriebliche Bestimmungen), 40 (Stationen und Stationseinrichtungen), 50 (Streckenbauwerke) und 60 (Fahrbetriebsmittel) – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Unterlagen Änderungen ergeben;
  2. 2.Ziffer 2Bedingnisse betreffend die Herstellung und Verwendung von Stahldrahtseilen für Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (Drahtseilbedingnisse DSB 1973, 3. Auflage);
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie für den Bau und Betrieb von Sesselliften, Ausgabe August 1993, h/2003;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie Anforderungen an elektrische Ausrüstungen von Sesselbahnen vor Inkrafttreten des SeilbG 2003 (Stand Mai 2016);
  5. 5.Ziffer 5Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften;Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020, mit Ausnahme von Sesselliften;
  6. 6.Ziffer 6Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften.Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020, mit Ausnahme von Sesselliften.

Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Z 3 anstelle der Bedingnisse gemäß Z 1 anzuwenden.Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Ziffer 3, anstelle der Bedingnisse gemäß Ziffer eins, anzuwenden.

  1. 1.Ziffer einsErlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 239118/2-II/C/13-2000 vom 20. Juni 2000, betreffend die Seillageüberwachung an der Auslaufseite von Rollenbatterien von Einseilbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/12-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Anforderungen an fliegend gelagerte Seilscheiben;
  3. 3.Ziffer 3Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/C13-1998 vom 26. August 1998, betreffend den Einsatz von Seilen mit verdichteten Litzen, Ergänzung zu Drahtseilbedingnissen 1973, 3. Auflage 1980;
  4. 4.Ziffer 4Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1995 vom 1. Juni 1995, betreffend das Verhalten von Betriebsbediensteten bei Ansprechen einer Einrichtung zur Überwachung des Kuppelvorganges;
  5. 5.Ziffer 5Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239085/3-II/3-1994 vom 30. September 1994, betreffend Vermessungsarbeiten an Einseilumlaufbahnen (Kleinseilbahnen); Sicherheit der Seilführung;
  6. 6.Ziffer 6Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1994 vom 5. Mai 1994, betreffend Viersessellifte mit Förderbandeinstieg; größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
  1. 1.Ziffer einsRichtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.030/3-II/C/17-1999 vom Oktober 1999, über Bedingungen für Fahrten mit dem Notantrieb;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Einsteigstelle der Talstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
  3. 3.Ziffer 3Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,
    Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
    Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,, Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.060/1-II/7-1996 vom Feber 1996, betreffend die Durchführung von Fahrten vor Betriebsbeginn und nach Betriebsschluss bei kuppelbaren Sesselbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf der Strecke verbleiben;
  5. 5.Ziffer 5Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
    Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,, GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.052/5-II/7-1992 vom Juni 1992, über Anforderungen an Bauteile der Förderseilrollen von Einseilumlaufbahnen;
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s;
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s;
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/7-1992 vom Mai 1992, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum der Bergstation von Sesselbahnen;
  10. 10.Ziffer 10Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall des Wagenbegleiters;
  11. 11.Ziffer 11Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall der Tragseilbremse.
  1. 1.Ziffer einsErledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
    Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,, GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,
    Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
    Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,, Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
  3. 3.Ziffer 3Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.009/2-II/C/17-1999 vom 13. Oktober 1999, betreffend Abstandsüberwachung bei kuppelbaren Sesselbahnen in der Betriebsart „Ohne Fahrgäste“;
  4. 4.Ziffer 4Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/13-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Verbesserung für einseitig gelagerte Seilscheiben; Sanierungsmaßnahmen;
  5. 5.Ziffer 5Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.015/2-II/C/17-1999 vom 08.03.1999, betreffend Anzeige- und Überwachungsgerät für die Förderseilgeschwindigkeit von Seilbahnen;
  6. 6.Ziffer 6Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.000/3-II/7-1993 vom 13. Mai 1993, betreffend Erläuterungen zur Bescheidauflage hinsichtlich der Vermessung von Messmarken an Stützen;
  7. 7.Ziffer 7Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.009/3-II/7-92 vom 15. April 1992, betreffend die Neigung der Abfahrtsrampen bei Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten;
  8. 8.Ziffer 8Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ: 277.009/13-II/7-89 vom 13. Juli 1989, betreffend Fahrbetriebsmittel von Sesselbahnen, Gestaltung der Sitzflächen;
  9. 9.Ziffer 9Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/6-II/7-1989 vom 23. März 1989, betreffend Erläuterungen zu den geänderten bzw. ergänzten Beurteilungsrichtlinien für die Führung von Förderseilen von Einseilbahnen; Anordnung von Seilfangvorrichtungen an Stützen mit Wechsellastrollenbatterien;
  10. 10.Ziffer 10Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/14-II/7-1988 vom 27. Oktober 1988, betreffend Richtlinien zur Gestaltung der Stationsausfahrt bei kuppelbaren Sesselbahnen;
  11. 11.Ziffer 11Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/10-II/7-1988 vom 18. Oktober 1988, betreffend Zweiseilumlaufbahnen, Zugsicherheit des Zugseiles, Anzahl der Klemmapparate je Fahrbetriebsmittel;
  12. 12.Ziffer 12Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/8-II/7-1988 vom 22. Juni 1988, betreffend die Führung des Förderseiles von Einseilumlaufbahnen, geänderte Beurteilungsrichtlinien;
  13. 13.Ziffer 13Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Zl. EB 7709-1-II/7-83 vom 03.02.1983, betreffend Angaben für Seilbahnantriebe in den Bauentwurfsunterlagen;
  14. 14.Ziffer 14Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr zu Zl. EB 7709-1-II/7-82 vom 04.02.1982, betreffend Antriebsbremsen von Seilbahnen, hydraulische Lüfteinrichtungen.

Diese Regelwerke, Erlässe, Richtlinien und Rundschreiben sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.

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