Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden. Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist Paragraph 16, Absatz eins, SeilBEV anzuwenden.
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