§ 5 SeilGV Durchführung

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß § 4 Abs. 5 noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,die Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
    2. 2.Ziffer 2gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
    3. 3.Ziffer 3dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.
    In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrzeuge dafür geeignet sind (zB geschlossene Fahrzeuge mit ausreichenden Abmessungen),
    2. 2.Ziffer 2diese Personen die Stationen selbständig erreichen und verlassen können und
    3. 3.Ziffer 3ein dafür erforderlicher baulicher Aufwand den Nutzen rechtfertigt und gegebenenfalls aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung möglich ist.
    Die Einhaltung der Bedingungen kann auch durch organisatorische Maßnahmen unterstützt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß Paragraph 6, mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von Paragraph 91, SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.
  5. (5)Absatz 5,Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,, durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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