§ 12 SeilGV

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsZiviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2.Ziffer 2Baumeister und Baumeisterinnen gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:Baumeister und Baumeisterinnen gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
    1. a)Litera aGebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
    2. b)Litera bfreistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
    3. c)Litera cStützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
    4. d)Litera dEinfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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