Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1.Ziffer einsZiviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
2.Ziffer 2Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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