§ 10 SeilGV

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1.Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4.Ziffer 4Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
  5. 5.Ziffer 5natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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