Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 5, SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SeilbG 2003 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 1 SeilGV